Gruppenordnung

Gruppenordnung der Narrenzunft Asch e.V.

1) Name der Gruppen

1.1      Ascher Hoga = eine Untergruppe der NZ Asch e.V.

1.2      Hoga Weible = eine Untergruppe der NZ Asch e.V.

2) Aufgabe der Gruppenordnung

2.1      Diese Gruppenordnung soll die Satzung der NZ Asch e.V. ergänzen.

3) Aktive Mitgliedschaft

3.1      Einen schriftlichen Antrag auf aktive Mitgliedschaft (Maskenträger) kann nur stellen wer:

  • Jungaktives Mitglied der NZ Asch e.V. und mind. 14 Jahre (mit Einverständnis ei­nes Erziehungsberechtigten) alt ist.
    • In diesem Fall ist ein aktives Mitglied als Pate und Aufsichtsperson erforderlich
    • Ist dieser Pate kein Erziehungsberechtigter, muss der Pate die Patenschaft schriftlich gegenüber der Vorstandschaft anerkennen.
    • Diese Jungaktiven dürfen nur an den Veranstaltungen teilnehmen, an denen der Pate teilnimmt. Die Übertragung der Patenschaft bedarf der Genehmigung von dem Erziehungsberechtigten und mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.
    • Diese jungaktiven Mitglieder sind an keiner Aktivenversammlung stimmberechtigt!
  • Jungaktives Mitglied der NZ Asch e.V. ab 16 Jahre.
    • Diese Jungaktiven werden automatisch aktive Mitglieder der NZ Asch e.V. sofern ein schriftlicher Antrag vorliegt.
    • Dieser Antrag muss von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
    • Es wird bis zum Erreichen des 18ten Lebensjahres ein Pate benötigt (nähere Regelung siehe oben).
    • Diese Jungaktiven haben bei Aktivenversammlung ein volles Stimmrecht.
  • Personen, die 18 Jahre alt sind.
    • Diese müssen mindestens 12 Monate passives Mitglied in der NZ Asch e.V. sein.
    • Die Veranstaltungen der NZ Asch e.V. müssen vom Antragsteller regelmäßig besucht werden, damit sie den aktiven Mitgliedern bekannt werden.

3.2      Nur die stimmberechtigten aktiven Mitglieder der NZ Asch e.V. stimmen über die gestellten Anträge ab. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit (= 50% + 1 Stimme) erreicht.

3.3      Neugewählte Mitglieder sind zunächst für ein Jahr zur Probe gewählt.

3.4      Ein Mitglied kann, aus persönlichen Gründen eine Auszeit für die gesamte Fasnet wählen. Dazu ist eine schriftliche Benachrichtigung an die Vorstandschaft, möglichst vor dem 01.11., zu richten.

  • Das Mitglied behält in diesem Fall seine aktive Mitgliedschaft.
  • Ist die Auszeit aus dringenden persönlichen Dingen notwendig, und kann somit nicht bis zum 01.11. beantragt werden, entscheidet die Vorstandschaft über die Verfahrensweise.

3.5      Die Kündigung der Mitgliedschaft bedarf der Schriftform und ist bis spätestens zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) bei der Vorstandschaft einzureichen.

  • Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Kosten und Beiträge, auch nicht anteilsmäßig.
  • Die bereits gezahlten Beiträge berechtigen das Mitglied, die kommende Fasnet mit zu laufen.

4) Häsordnung

4.1      Häs und Maske sind Eigentum des Mitgliedes, dürfen aber nur unter folgenden Voraus­setzungen getragen werden:

  • Umzüge oder sonstige Veranstaltungen, an denen die NZ Asch e.V. während der Fasnet, offiziell teilnimmt.
  • Privat, während der Fasnet, nur dann wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.
  • Außerhalb der Fasnet darf das Häs in der Öffentlichkeit nur dann getragen werden, wenn dies ausdrücklich von der Vorstandschaft angewiesen wird.

4.2      Häs und Maske können nach Austritt, bzw. Ausschluss aus der NZ Asch e.V. behalten werden, dürfen aber weder öffentlich noch bei nichtöffentlichen Veranstaltungen getragen werden.

4.3      Sollten Häs und Maske nach Austritt, bzw. Ausschluss aus der NZ Asch e.V. verkauft werden, so hat die NZ Asch e.V. das Vorkaufsrecht. Häs und Maske werden dann zu einem angemessenem Preis, (siehe 4.5 ) der dem Zustand entspricht und wenn es der NZ Asch e.V. finanziell möglich ist, zurückgekauft.

4.4      Bei Austritt oder Ausschluss aus der NZ Asch e.V. sind die Vereinswappen an die Narrenzunft abzugeben diese sind Vereinseigentum.

4.5      Rückkaufsrichtlinie: Der Rückkaufswert vermindert sich pro Jahr um 10% vom Kaufpreis. Sollte das Häs in einem schlechten Zustand sein, wird ein weiterer Abschlag vorge­nommen, der dann allerdings individuell und nach dem Zustand des Häses ist.

4.6      Das Ausleihen von Häs und Maske an Vereinsfremde ist grundsätzlich verboten. Ist ein aktives Mitglied verhindert, kann er sein Häs und seine Maske innerhalb der NZ Asch e.V. verleihen, wenn kein passendes Leihhäs zur Verfügung steht.

  • Der Ausleiher verpflichtet sich schriftlich, dass er für sämtliche an Häs, Maske oder Zubehör verursachte Schäden voll aufkommt, bei Jugendlichen ist die Unterschrift mindestens eines Erziehungsberechtigten nötig.
  • Diese Verpflichtung muss der Vorstandschaft vorgelegt werden, welche dann das Ausleihen von Häs und Maske genehmigen kann (mindestens 3 Vorstandsmitglieder sind nötig).

4.7      Zusammensetzung des Häs

Das Häs der Ascher Hoga besteht aus:

  • Maske mit schwarz-grauem Filzhut, Haaren und schwarzem Nackentuch oder nur schwarzem Nackentuch
  • Rotes Halstuch (Nickituch)
  • Schwarze Handschuhe (müssen in der Halle nicht getragen werden)
  • Schwarze Zimmererhose
  • Langärmliges blaues Bauernhemd, Ärmel dürfen nicht hochgekrempelt werden
  • Schwarzen Ledergürtel mit silberner Koppel und 2 Schellen
  • Schwarze Stiefel oder Halbschuhe (keine Springerstiefel)
  • Hoga (bei Umzügen mitzuführen, bei Veranstaltung nach Bedarf)

Das Häs des Hoga-Weible besteht aus:

  • Maske mit Grauem Nackentuch (Unterstoff Schürze)
  • Graues Halstuch mit Muster (Oberstoff Schürze)
  • Schwarze Handschuhe (müssen in der Halle nicht getragen werden)
  • Langärmliges blaues Bauernhemd, Ärmel dürfen nicht hochgekrempelt werden
  • Weidenkörble (Naturweide)
  • Schwarzer Rock (variable Rocklänge, jedoch eine Handbreite unterm Knie und eine Handbreite über dem Knöchel)
  • Schürze (Unterstoff Grau, Oberstoff Grau mit Muster)
  • Rüschchenunterhose Weiß (Länge zwischen Knie und Wade)
  • Schwarze Stulpen (gestrickt, einfarbig), dürfen nicht runtergekrempelt werden
  • Schwarze Stiefel oder Halbschuhe (keine Springerstiefel)

Kinderhäser

  • So wie Erwachsenenhäs jedoch ohne Maske
  • Eine Maske kann ab dem 14ten Geburtstag erworben werden.
  • Das Kinderhäs wird vom Verein (NZ Asch e.V.) gestellt, werden Teile vom Häs zu klein, setzen sich die Eltern, bis Ende Oktober, mit dem Häswart in Verbindung und melden den Bedarf.
  • Zu klein gewordene Teile vom Häs werden innerhalb der NZ Asch e.V. getauscht, bzw. bei Bedarf neu beschafft.
  • Mit 18 muss ein Erwachsenenhäs gekauft werden.
  • Ausnahmen von der Häsordnung gibt es nur für Kinder, nach Rücksprache mit der Vorstandschaft.
  • Bei Hallenveranstaltungen (müssen die Handschuhe nicht getragen werden).

4.8      Der Verein kann diverse Leihhäser zu Verfügung stellen. Diese können dann von den passiven Mitgliedern der NZ Asch e.V. geliehen werden.

  • Der Ausleiher verpflichtet sich schriftlich, dass er für sämtliche an Häs und Maske oder Zubehör verursachte Schäden voll aufkommt, bei Jugendlichen ist die Unterschrift mindestens eines Erziehungsberechtigten nötig.
  • Die Vergabe der Leihäser obliegt den Beisitzern (Häswart)
  • Bei Terminüberschneidungen entscheiden die Beisitzer (Häswart) über die Vergabe, ein Anspruch auf das Leihäs am gewünschten Termin besteht nicht.
  • Die Leihhäser werden gegen eine Leihgebühr von 20 € für das ganze Wochenende verliehen. (10 € pro Veranstaltungstag, der erste Tag pro Saison ist ohne Gebühren, bei einer Buchung vom ganzen Wochenende ist ein Tag leihgebührenfrei)
  • Die Leihhäser dürfen nur nach Genehmigung durch die Vorstandschaft, und nur an den Lebensgefährten, weitergegeben werden. Dies muss schon bei der Antragsstellung bekannt gemacht werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur bei Krankheit oder anderen dringenden Verhinderungsgründen.

4.9      Geschenke (Sachen zum Umhängen, Pins, Halstücher etc.) dürfen nur am selbigen Tag getragen werden. Bei Auftritten und Umzügen müssen diese abgelegt werden.

5) Buspflicht

5.1      Wird durch die NZ Asch e.V. eine Busfahrt zu eine Veranstaltung organisiert, so haben alle teilnehmenden aktiven Mitglieder diesen zu benützen.

  • Aktive Mitglieder die diesen Bus, ohne wichtigen Grund, nicht benützen sind nicht versi­chert.
  • Als aktiv zählen auch Leihästräger.
  • Ausnahmen:
    • Personen die an einer Veranstaltung des gastgebenden Vereins teilnehmen, wenn diese Veranstaltung vor Ankunft des Buses beginnt z.B. Zunftmeisterempfang.
    • Personen die aus wichtigen Gründen z.B. Arbeit im Betrieb, nicht rechtzeitig zur vereinbarten Abfahrt erscheinen können. Dies ist unbedingt vorher der Vorstandschaft zu melden.

5.2      Jedes Mitglied, das mit dem Bus zu dieser Veranstaltung fährt, muss pünktlich am vereinbartem Treffpunkt erscheinen. Dies gilt für die Hinfahrt ebenso wie für die Rückfahrt. Der Bus wartet auf kein Mitglied, das die Abfahrt verpasst.

  • Ausnahmen:
    • Personen, die aufgrund von Unfällen o.ä. nicht pünktlich erscheinen können.
    • Wenn Kinder fehlen.

5.3      Die Buskosten werden bei Anmeldung fällig. Nur dann kann ein Platz gesichert werden.

6) Arbeitsleistungen

6.1      Bei Veranstaltungen bzw. anderen Arbeitseinsätzen der NZ Asch e.V. wird durch die Vor­sandschaft ein Arbeitsplan erstellt, welcher unbedingt einzuhalten ist. Auf diesem sind mindestens folgende Angaben:

  • Ansprechpartner der Arbeitsgruppe
  • Beginn und voraussichtliches Ende des Einsatzes
  • Einsatzort
  • Evtl. mitzubringende Dinge wie Geschirrtücher, Putzlappen, Werkzeuge u.s.w.
  • Der Arbeitsplan ist den Mitgliedern mindestens 1 Woche vor dem Einsatz auszuhändigen.

6.2      Kann ein Mitglied seinen geplanten Dienst nicht ableisten, so muss es selbst um Ersatz sorgen, z.B. Schichttausch mit der Gegenschicht.

  • Dieser Tausch ist dem Ansprechpartner der Arbeitsgruppe und der Vorstandschaft zu melden.
  • In dringenden persönlichen Fällen setzt sich das Mitglied mit der Vorstandschaft in Verbindung.

7) Umzugsordnung

7.1      Jedes Mitglied muss pünktlich, vor Umzugsbeginn zur Häskontrolle, am Aufstellungsplatz erscheinen. Ein Einspringen in den laufenden Umzug ist verboten, kommt ein Mitglied zu spät, kann es diesen Umzug nicht mitlaufen.

7.2      Das Häs muss auf jeden Fall komplett sein, die Kontrolle erfolgt durch die Beisitzer. Ist das Häs eines aktiven Mitgliedes nicht komplett, darf es an diesem Umzug nicht mitlaufen. Die Sperre erfolgt durch die Beisitzer (Häswart).

7.3      Mitglieder die stark betrunken sind oder unter dem Einfluss von anderen Drogen stehen, sind auf jeden Fall für diesen Umzug, durch ein Vorstandsmitglied zu sperren und bei Bedarf nach Hause oder zum Bus zu begleiten.

7.4      Nach dem Umzug oder einer Veranstaltung bleibt die Gruppe so lange zusammen, bis der erste oder zweite Zunftmeister sie auflöst, ein vorheriges Entfernen ist bei diesen zu melden und genehmigen zu lassen.

8) Verhalten der Mitglieder in der Öffentlichkeit

8.1      Mutwillige Beschädigungen, die von Mitgliedern der NZ Asch e.V. verursacht werden, sind vom Verursacher selbst zu tragen, wenn die Vereinshaftpflicht nicht für den entstandenen Schaden aufkommt.

8.2      Vor und nach einer Veranstaltung ist das Häs in der Öffentlichkeit komplett zu tragen. Nach einer Hallenveranstaltung dürfen auf dem Weg zum Auto Jacken übergezogen werden. Bei Straßenveranstaltungen auf keinen Fall!

8.3      Die Mitglieder der NZ Asch e.V. haben sich in der Öffentlichkeit so zu verhalten, dass sich unter normalen Umständen niemand über das normale Maß hinaus belästigt oder gestört fühlt.

9) Sanktionen

9.1      Verstößt ein Mitglied der NZ Asch e.V. gegen die Satzung oder die Gruppenordnung, hierbei insbesondere,

  • Bei nicht Einhalten der Häsordnung
  • Bei wiederholter Unpünktlichkeit
  • Bei ungebührendem Verhalten in der Öffentlichkeit, wie Randale, Schlägerei
  • Bei mutwilliger Beschädigung u.s.w.

wird dies durch die Vorstandschaft mit Sanktionen belegt.

9.2      Um ein Mitglied der NZ Asch e.V. das gegen die oben genannten Dinge verstoßen hat, zu Rügen hat die Vorstandschaft folgenden Sanktionsmöglichkeiten:

  1. Verstoß= Mündliche Verwarnung
  2. 2.Verstoß= Schriftliche Verwarnung und 10€ in die Kasse
  3. 3. Verstoß= Sperrung für mindestens ein Wochenende bis zu der gesamten Fasnet (je nach Vergehen, obligt der Vorstandschaft)
  • Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
  • Alle Sanktionen müssen durch die Vorstandschaft beschlossen werden. Mündliche Sanktionen können in dringenden Fällen von mindestens 3 Mitgliedern der Vor­standschaft beschlossen werden.
  • Vor jeder Sanktion muss dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern und bei Bedarf sich zu entschuldigen.

9.3      Diese Sanktionen verfallen nach Ablauf des Kalenderjahres, mit  Ausnahme des Ausschlusses und der Sperrung, wenn diese für die nächste Fasnet verhängt wurde.

9.4      Gegen alle Sanktionen kann das betroffene Mitglied schriftliche Einwände geltend machen. Die Vorstandschaft muss dann das betroffene Mitglied bei der nächsten Vorstandssitzung anhören und dann erneut über die Sanktion beraten.

  • Beim Einspruch gegen einen Ausschluss wird dieser Fall als Tagesordnungspunkt bei der nächsten JHV oder außerordentlichen Mitgliederversammlungaufgenommen. Alle stimmberechtigten Mitglieder entscheiden dann nach dem sich das betroffene Mitglied zur Sache geäußert hat, über dessen Ausschluss.

10) Mitgliedsbeitrag und sonstige Abgaben

10.1    Jugendliche unter 16 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit, zwischen dem 16ten und dem 18ten Lebensjahr zahlen Sie 50% des Mitgliedsbeitrags und der sonstigen Kosten.

10.2    Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder beträgt 30€. Der Mitgliedsbeitrag für passive Mitglieder beträgt 20€. Der Mitgliedsbeitrag für Jungaktive beträgt 15€.

10.3    Der Mitgliedsbeitrag und alle sonstigen beschlossenen Kosten werden bis zum 01.11. für die kommende Fasnet abgebucht.

  • Sollte keine Abbuchungserlaubnis vorliegen, ist der Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Kosten bis zum 01.11. des laufenden Geschäftsjahres auf das Konto der NZ Asch e.V. (IBAN: DE94630500000021109454 und BIC: SOLADES1ULM oder BLZ: 63050000 und Kto: 21109454) zu überweisen.
  • Werden die Beiträge und Kosten nicht überwiesen folgen zwei Mahnungen, erfolgt dann keine Überweisung wird das Mitglied, nach Beschluss der Vorstandschaft der NZ Asch e.V. ausgeschlossen.
  • So lange die Beiträge nicht auf dem Konto der NZ Asch e.V. eingegangen sind, darf das Mitglied nicht im Häs an einer Veranstaltung teilnehmen.

10.4    Nimmt ein Mitglied, aus persönlichen Gründen, eine Auszeit, so gilt diese für die gesamte             Fasnet.

  • Das Mitglied zahlt in diesem Fall nur den Beitrag eines passiven Mitgliedes, und keine Buskosten.

11) Beschluss oder Änderung dieser Gruppenordnung

11.1    Die Gruppenordnung vom 23.05.2008 wurde bei der Ausschusssitzung am 07.04.2015 von der Vorstandschaft geändert und beschlossen.