Satzung

Satzung der Narrenzunft Asch e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der am 11.05.2008 gegründete Verein ist unter dem Namen „ Narrenzunft Asch e.V.“ in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm/Donau eingetragen. Sitz des Ver­eins ist 89143 Blaubeuren-Asch.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

  1. Die NZ Asch e.V. verfolgt das Ziel die traditionelle, heimische Fasnet und deren Bräuche zu pflegen.
  2. Die NZ Asch e.V. ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Die NZ Asch e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Die NZ Asch e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli­che Zwecke.
  5. Vorhandene Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmittel erhalten. Die Mit­glieder haben keinen Rechtsanspruch auf das Vermögen des Vereins bei dessen Auflösung. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns­tigt werden.

§ 3 Mitgliederschaft

  1. Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied der NZ Asch e.V. werden.
  2. Jugendliche unter 18 Jahren können nur Mitglied werden, wenn mindestens ein El­ternteil passives oder aktives Mitglied der NZ Asch e.V. ist.
  3. Die Aufnahme der aktiven Mitglieder ist in der Gruppenordnung geregelt.
  4. Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben bzw. den Vereinszweck in besonderer Weise gefordert haben, können durch einen Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung. Anträge auf Ernennung zu Ehrenmitgliedern erhebt die Vor­standschaft.

§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die passive Mitgliedschaft in der NZ Asch e.V. beginnt mit dem Ersten des nächsten Quartals nach Abgabe des schriftlichen Antrags bei der Vorstandschaft und der An­erkennung durch diese.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt (schriftliche Kündigung der Mit­gliedschaft an den ersten Vorsitzenden erforderlich), durch Tod des Mitglieds, durch Zahlungsverzuges (4 Wochen nach zweiter schriftlichen Mahnung. Während der Zeit des Zahlungsverzuges ruhen die Rechte des Mitgliedes. Eine gerichtliche An­fechtung ist nicht möglich.), durch Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann durch die Vorstandschaft aus wichtigem Grund gegenüber ei­nem Mitglied ausgesprochen werden, insbesondere wenn sich das Mitglied vereins­schädigend oder gegen die Satzung oder Gruppenordnung verstößt. Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit einer schriftlichen Rechtfertigung oder Entschuldigung zu geben, welche in einer vierwöchigen Frist beim ersten Vorsitzen­den abzugeben ist. Die Vorstandschaft entscheidet danach über den Ausschluss. Gegen diesen Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wo­chen gegenüber der Vorstandschaft Berufungsrecht an die nächste Jahreshaupt­versammlung zu. Die JHV entscheidet dann über den endgültigen Ausschluss.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der NZ Asch e.V. auf rückständige Beitragsforderung.

§ 5 Gruppenordnung

  1. Bei jeder ordentlichen Aufnahme in die NZ Asch e.V. unterwirft sich das Mitglied der bestehenden Gruppenordnung mit allen Rechten und Pflichten.
  2. Den Weisungen des ersten Vorsitzenden ist Folge zu leisten.
  3. Grobe Verstöße gegen die Gruppenordnung berechtigen die Vorstandschaft, in der Gruppenordnung festgesetzte Sanktionen bis hin zum Ausschluss nach § 4.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied, ab dem 16. Lebensjahr, hat aktives und passives Wahlrecht, sowie gleiches Stimmrecht bei der Jahreshauptversammlung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Gruppenordnung sowie satzungs­gemäße Beschlüsse der Vorstandschaft einzuhalten.
  3. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, sowie sonstigen beschlosse­nen Abgaben verpflichtet.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder der NZ Asch e.V. zahlen einen von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag an die Vereinskasse.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Jahreshauptversammlung
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
  3. Vorstandschaft

Jahreshauptversammlung (JHV)

  1. Der erste Vorsitzende ruft alljährlich, spätestens bis zum 31. Mai, die JHV ein. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher, schriftlich und durch Anzeige im amtlichen Organ der Stadt, unter Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte erfol­gen.
  2. Anträge zur JHV können berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der JHV schriftlich, in sachlicher Form beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden.
  3. Wahlen und Abstimmungen können geheim oder durch Zuruf erfolgen. Geheim muss abgestimmt werden, wenn es ein anwesendes Mitglied verlangt.
  4. Die JHV wird vom ersten Vorsitzenden geleitet.
  5. Über jede JHV ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  6. In die Zuständigkeit der JHV fallen:
    • Bericht des ersten Vorsitzenden
    • Bericht des Schriftführers
    • Bericht des Kassierers
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Jedes Jahr Entlastung des Kassierers durch die JHV
    • Wahl der gesamten Vorstandschaft
    • Wahl von 2 Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören. Diese prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Sachlichkeit der Belege. Sie bestäti­gen diese Prüfung durch ihre Unterschrift. Bei vorgefundenen Unregelmäßigkeiten müssen die Kassenprüfer der Vorstandschaft die Mängel berichten.
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Satzungsänderungen
    • Ehrungen, näheres regelt die Ehrenordnung
    • Auflösen des Vereins. Im Falle der Auflösung des Vereins, fällt das Vereinsvermö­gen an die Kinderkrebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützi­ge Zwecke zu verwenden hat.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind rechtens, bei Erreichen einer einfa­chen Stimmmehrheit, ausgenommen die Auflösung des Vereins, hier wird eine ¾ Stimm­mehrheit benötigt, der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Vorstandschaft kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversamm­lung einberufen.
  2. Auf schriftlichen Antrag (mit Angabe der Gründe) von mindestens 1/10 aller Mitglie­der, muss die Vorstandschaft eine außerordentliche Mitgliederversammlung einbe­rufen.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung bestehen im Übrigen die Vorschrif­ten der JHV.

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • ersten Vorsitzenden
    • zweiten Vorsitzenden
    • Schriftführer
    • Kassierer
    • Jugendwart
    • zwei Beisitzer
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, die Wie­derwahl ist zulässig.
  3. Der finanzielle Entscheidungsrahmen der Vorstandschaft wird auf 2.000 € begrenzt. Ausgaben die diese Grenze überschreiten, müssen an einer Mitgliederversamm­lung (ordentlich oder außerordentlich) mit einer 2/3 Mehrheit genehmigt werden.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Amtszeit, haben die übri­gen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten JHV zu be­stimmen, die diese Funktion ausüben kann.
  5. Der erste und der zweite Vorsitzende des Vereins vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsbe­rechtigt.
  6. Der Schriftführer erledigt sämtlichen Schriftverkehr. Er erstellt die notwendigen Pro­tokolle und hat die Vorstandschaft über die laufenden Geschehnisse zu informieren.
  7. Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt das Kassenbuch und erstellt die Jahresbilanz. Er hat die Einnahmen und Ausgaben zu vollziehen. Der Jahresab­schluss muss einer Revision, die nicht der Vorstandschaft angehört, vorgelegt wer­den und hat spätestens an der JHV vorzuliegen.

Die Vorstandssitzung

  1. Die Vorstandssitzung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglie­der an der Sitzung teilnehmen.
  2. Beschlüsse gelten bei Erreichen einer einfachen Stimmmehrheit als beschlossen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

§ 9 Das Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Inkrafttreten

  1. Beschlossen in der Gründungsversammlung am 11.05.2008.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Um innerhalb des Vereins Voraussetzungen für eine gute Organisation zu schaffen, werden Bestimmungen und Ordnungen außerhalb dieser Satzung (von der Vor­standschaft) in eigener Zuständigkeit erlassen, die sich auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Mitwirkenden, die nicht Mitglied sind, beziehen.
  2. Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt wurde, gelten gesetzlichen Vor­schriften des BGB § 21 – § 79.